Zweimal jährlich müssen Hundehalter genau auf ihre läufigen Hündinnen aufpassen. Doch die Hundehalter eines Rüden trifft es noch schlimmer. Hier ist ständige Vorsicht geboten, denn der Duft einer läufigen Hündin hat schon so manchen gut erzogenen Hund aus der Bahn geworden.
Doch was passiert eigentlich, wenn “es” passiert ist? Was kommt auf den Halter der Hündin, was auf den Besitzer des Rüden zu?
Die Rechtsprechung bezeichnet einen unerwünschten Deckakt als Sachbeschädigung, sodass aufgrund der Tierhalterhaftung ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn die Hündin durch den Deckakt trächtig wird.
Als Schadensersatz spricht das Gericht in der Regel die Kosten des Trächtigkeitsabbruchs und die damit verbundenen weiteren Tierarztkosten zu. Nicht erstattet werden die Kosten für die Welpenaufzucht.
Viele Gerichte nehmen jedoch ein Mitverschulden des Hündinnenbesitzers an. Dieser ist gehalten, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Hündin sollte daher nicht frei und unbeaufsichtigt herum laufen können. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man zur Läufigkeit — auch aus Rücksicht auf die Rüden — Orte, an denen viele Hunde anzutreffen sind, meiden.
Sollte es jedoch dazu kommen, dass der Rüde sich Zutritt zum Grundstück der Hündin verschafft, indem dieser sich zum Beispiel durch den Zaun gränt, haftet der Rüdenbesitzer in vollem Umfang.
Stellen wir uns zudem noch folgende Situation vor:
Struppi deckt

die preisgekrönte Zuchthündin Stella

Sollte diese Hündin eigentlich von einem Zuchtrüden gedeckt werden, wird der ungewollte Deckakt mit Struppi richtig teuer. Der Züchter kann hier seinen entgangenen Gewinn an den reinrassigen Welpen geltend machen.
Fazit: Die Natur hat nicht nur die Hitze der Hündin sondern auch das liebestolle Verhalten der Rüden vorgesehen. Daher sollten wir alle Vorsichtsmaßnahmen treffen — egal ob wir eine Hündin oder einen Rüden haben. Denn unerwünschte Decktakte sind eben wie die Bezeichnung schon sagt “unerwünscht” und können zudem richtig teuer werden.
Besitzer von Hündinnen sollten aus Rücksicht auf die Rüden zur Zeit der Läufigkeit in Gebieten spazieren gehen, in denen nicht mit vielen Hunden zu rechnen ist. Beliebte Gassistrecken und Hundewiesen sollten aus allgemeiner Rücksicht zur Zeit der Läufigkeit gemieden werden. Die Hündin anzuleinen ist ratsam und wirkt sich im Falle eines Schadensersatzanspruchs nach einem ungewollten Deckakt mildernd auf das eigene Mitverschulden aus.
Rüdenbesitzer sollten den Rückruf auch unter Ablenkung trainieren, da der Geruch einer läufigen Hündin lange in der Luft liegen und niemand möchte, dass sein Rüde plötzlich und unkontrolliert losrennt.