Der Trend geht zum Bürohund und das ist auch gut so. Hunde im Büro sorgen nachweislich für ein angenehmeres Arbeitsklima und steigern die Produktivität der Mitarbeiter. Bürohunde sind wahre Motivationskünstler und steigern zudem das Engagement, die Loyalität und Kreativität. Jeder Hundemensch wird dies nachvollziehen und bestätigen können.
Auch ich genieße es total, dass meine Hunde immer dabei sind. Obwohl man wahrscheinlich nicht so richtig von einem typischen Bürohund sprechen kann, wenn das Büro in der eigenen Wohnung ist 🙂
Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Wann darf ich meinen Hund mit zur Arbeit nehmen?
Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, seinen Hund mit zum Arbeitsplatz bringen zu können. Dies folgt aus dem Hausrecht des Arbeitgebers (§§ 858 ff. 903, 1004 BGB). Der Arbeitgeber entscheidet daher als Eigentümer oder Mieter der Betriebsstätte, wem er den Zutritt gewährt.
Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber gem. § 106 GewO ein sog. Weisungs- oder Direktionsrecht zu. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber an eine einmal erteilte Einwilligung zur Mitnahme des Hundes nicht gebunden ist. Er ist berechtigt Inhalt, Ort sowie Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit die Arbeitsbedinungen des Arbeitsvertrags bzw. des Gesetzes dem nicht entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist also berechetigt, als Weishung die Mitnahme des Hundes zu verbieten.
Allerdings schreibt das Gesetz gem. § 315 BGB vor, dass das Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt werden muss. Das Verbot muss also durch einen berechtigten Grund veranlasst sein. Als berechtigte Gründe kommen zum Beispiel in Betracht, dass der Hund gefährlich ist, andere Mitarbeiter oder Kunden stört. Sollte ein Arbeitskollege Angst vor Hunden haben, so ist auch dies zu berücksichtigen, da der Arbeitgeber gemäß seiner Fürsorgepflicht aus § 241 II BGB jedem Mitarbeiter grundsätzlich einen angstfreien Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muss.
Als Arbeitnehmer kann man zum Beispiel dann einen Anspruch auf Mitnahme seines Hundes haben, wenn er diesen als Blindenhund am Arbeitsplatz benötigt. In diesem Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf eine behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, § 81 III SGB IX.
Ähnliches gilt dann, wenn der Arbeitgeber bereits einem Arbeitskollegen die Mitnahme dessen Hund bewilligt hat (Gleichbehandlungsgrundsatz). Jedoch können hiervon Ausnahmen vorliegen, wenn es sich zum Beispiel um einen gefährlichen Hund handelt.
Wie ist es bei euch? Könnt ihr euren Hund mit zur Arbeitsstätte nehmen?
Ich kann leider meine 2 Hunde nicht mit zur Arbeit nehmen. Da ich als Schweißer arbeite ist dieses leider nicht Möglich. Schon allein die Feinstaubbelastung für die zwei währe sehr sehr viel höher als dies auf der Straße erlaubt ist. Dazu kommen noch zahlreiche andere Gefahren wie der Lärm oder der Gestank. Dennoch habe ich da rein interessehalber noch eine Frage an Sie:
Wie sieht das ganze von der Rechlichenseite aus, wenn was passiert? Zum Beispiel Frau bricht sich das Bein weil sie über Hund stolpert. Oder Hund beißt Mann in die Waden.
Der Besitzer haftet grundsätzlich für jeden Schaden den der Hund verursacht